Am 8. November 2020 ist der Medienstaatsvertrag (MStV) in Kraft getreten, in dem unter anderem die Pflichten für journalistisch-redaktionelle Angebote geregelt sind. Für Webseitenbetreiber ändert sich zwar wenig, aber durch die Gesetzesänderung können Änderungen im Impressum erforderlich sein.

Was regelt der Medienstaatsvertrag? 


Der Medienstaatsvertrag löst den alten Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab und den Rechtsrahmen an die Entwicklungen im Bereich der digitalen Medien anpassen. Digitale Plattformen wie Facebook, Twitter und Co. werden stärker in die Pflicht genommen. Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Meinungsvielfalt gegenüber sogenannten „Digitalen Gatekeepern“, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, z.B. Suchmaschinen oder soziale Netzwerke, geschützt werden soll. 

Die Landesmedienanstalten der Länder übernehmen die Aufsicht über die Einhaltung des Medienstaatsvertrags. Dabei haben sie ein wirksames Instrument an der Hand: Sie können Verstöße mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro ahnden. 

Pflichten für Webseitenbetreiber 


Webseiten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen nach § 18 Medienstaatsvertrag zusätzlich zu den Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Diese Informationspflicht wurde aus § 55 Rundfunkstaatsvertrag übernommen.

Vor allem Inhalte, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, sind journalistisch-redaktionelle Angebote. Dies trifft vor allem auf Pressemitteilungen, Artikel oder Blogbeiträge zu. In diesen Fällen wird zumeist ein Verantwortlicher nach dem Medienstaatsvertrag benannt werden müssen. 

Darüber hinaus regelt § 19 Abs. 1 Satz 2 Medienstaatsvertrag nunmehr ausdrücklich Sorgfaltspflichten, wenn Angebote regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen veröffentlichen. Sie müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen. Betreiber derartiger Angebote müssen ihre Inhalte vor einer Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen. 

Was ist nun zu tun? 


Viele Webseiten erfüllten schon bisher die Verpflichtung, einen Verantwortlichen zu benennen. Zum Teil wurde dann der § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag benannt: 

„Verantwortlicher (§ 55 Abs. 2 RStV)“ 

Es gibt allerdings auch Webseiten, auf denen bis heute der schon seit 2007 nicht mehr geltende Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) angegeben wird. 

Alte Gesetzesbezeichnungen sollten Sie korrigieren. Damit zeigen Sie, dass Ihre Rechtstexte auf dem aktuellen Stand sind. In unserer Analyse warnen wir, wenn veraltete Angaben im Impressum zu finden sind und unsere Generatoren berücksichtigen natürlich die aktuelle Rechtslage. 

Übrigens: Anpassen sollten Sie Ihr Impressum auch an anderen Stellen, zum Beispiel für Ihre Präsenzen in sozialen Netzwerken.