Verbrauchern steht bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, in vielen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Dass Onlinehändler darüber aufklären müssen, wie das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, ist keine Neuigkeit. Dennoch kommt es immer wieder zu vermeidbaren Fehlern, die zu Abmahnungen führen können.

Wann ist eine Widerrufsbelehrung erforderlich? 


Die Verpflichtung, über das Widerrufsrecht zu belehren, hängt davon ab, dass dem Verbraucher ein Recht zum Widerruf zusteht. Bei Onlineshops, die sich nicht an Verbraucher richten, weil sie ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, bedarf es daher keiner Belehrung. Werden Waren (auch) an Verbraucher verkauft, ist eine Widerrufsbelehrung nur dann entbehrlich, wenn Waren verkauft werden, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist. 

Beispiel: Nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können. Ein Pizza-Lieferdienst kann auf die Widerrufsbelehrung verzichten. 

Wird auch nur eine Ware angeboten, für die ein Widerrufsrecht besteht, ist die Widerrufsbelehrung erforderlich. Daher muss der Lieferdienst im oben genannten Beispiel, wenn er auch die Lieferung von Getränkeflaschen anbietet, eine Widerrufsbelehrung vorhalten. 

Weitere Beispiele für einen Ausschluss des Widerrufsrechts: 
  • Maßanfertigungen
  • Lebensmittel
  • Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte

Keine gute Idee: Widerrufsbelehrungen kopieren 


Der Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht genügt der Unternehmer nur, wenn er richtig belehrt. Nicht selten werden Widerrufsbelehrungen von anderen Händlern kopiert. Das wird in der Regel zwar keine Urheberrechtsverletzung darstellen, ist aber trotzdem keine gute Idee. Denn die Widerrufsbelehrung ist auf den jeweiligen Onlineshop und die dort verkauften Waren zugeschnitten. 

Außerdem: Wenn Sie eine Widerrufsbelehrung kopieren, dann kopieren Sie auch eventuelle Fehler. Nur so ist zu erklären, dass bis heute veraltete Widerrufsbelehrungen verwendet werden, obwohl die gesetzlichen Änderungen bereits mehrere Jahre zurückliegen. 

Der Weg zur rechtssicheren Widerrufsbelehrung 


Es führt daher kein Weg daran vorbei, eine eigene Widerrufsbelehrung zu erstellen oder erstellen zu lassen. Dafür hat der Gesetzgeber ein Muster bereitgestellt, das aber nicht ganz einfach verständlich ist.

Um eine Widerrufsbelehrung anhand des Musters zu erstellen, müssen die in den Gestaltungshinweisen genannten Bausteine eingefügt werden. Wichtig ist, dass Veränderungen am Text der Widerrufsbelehrung dazu führen können, dass sie unrichtig wird. Ohne eine rechtliche Prüfung sollten Sie daher nicht selbst Hand anlegen.

Wenn Sie nicht das Muster im Einzelnen durchgehen möchten, können Generatoren wie von Einfach Abmahnsicher bei der Erstellung der eigenen Widerrufsbelehrung unterstützen.

Übrigens: Auf unserer Hilfeseite finden Sie ausführliche Tipps zum rechtssicheren Onlineshop.

Wie ist die Widerrufsbelehrung im Onlineshop einzubinden? 


Vielfach wird die Widerrufsbelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert. Dort geht sie allerdings schnell unter, weshalb es vorzugswürdig ist, eine eigene Unterseite einzurichten. Der Link zur Widerrufsbelehrung muss auf der Seite leicht auffindbar sein, wozu eine eindeutige Beschriftung gehört. Es bietet sich an „Widerruf“ oder „Widerrufsbelehrung“ zu verwenden.

Achten Sie darauf, dass sich auf der Webseite keine Widersprüche ergeben. Eine Widerrufsbelehrung in den AGB, die von der Widerrufsbelehrung auf der Unterseite abweicht, kann abgemahnt werden. Denn für den Verbraucher ist dann nicht erkennbar, welche Informationen für ihn gelten.

Worauf ist noch zu achten? 


Wenn Sie die Widerrufsbelehrung einbinden, denken Sie auch an das Widerrufsformular. Im Bestellvorgang sollten Sie zudem ausdrücklich zusammen mit Ihren AGB und der Datenschutzerklärung auf die Widerrufsbelehrung hinweisen.

Muster für eine Formulierung des Hinweises auf die AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung:

„Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bitte nehmen Sie auch unsere Hinweise zum Datenschutz und unsere Widerrufsbelehrung zur Kenntnis.“

Die einzelnen Rechtstexte sollten im Hinweis verlinkt werden. Der Hinweis ist gut sichtbar im Bestellvorgang zu platzieren. Binden Sie ihn über dem Button ein, mit dem der Kunde seine Bestellung aufgibt.

Nach der Bestellung ist die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach § 312f Abs. 2 BGB zusammen mit weiteren Informationen wie z.B. seiner Bestellung und den AGB auf einem „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung zu stellen. Dies lässt sich am besten umsetzen, indem sie der Bestellbestätigung als PDF beigefügt wird.

Die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf der Webseite ist kein „dauerhafter Datenträger“, da Informationen im Internet jederzeit gelöscht oder verändert werden können. Um den Kunden davor zu schützen, dass er benötigte Informationen nicht mehr findet oder diese gar manipuliert werden, ist eine Übersendung an ihn zwingend erforderlich. 

Hilfe bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung 


Die Erstellung einer Widerrufsbelehrung ist kompliziert und fehlerträchtig. Vor allem sollten Sie im Blick behalten, ob Änderungen der Rechtslage eine Änderung erforderlich machen.

Der Generator für die Widerrufsbelehrung von Einfach Abmahnsicher unterstützt Sie durch verständliche Fragen. Durch den Update-Service sind Sie immer auf dem aktuellen Stand und werden automatisch über Änderungsbedarfe informiert.