Die Angabe von Lieferzeiten ist im Onlinehandel besonders wichtig. Denn der Kunde soll wissen, wann eine bestellte Ware spätestens bei ihm ankommt. Eine fehlende oder unklare Lieferfrist kann abgemahnt werden. Ist die Angabe „sofort lieferbar“ zulässig? Wir geben einen Überblick, was Sie beachten müssen.

Die Angabe von Lieferzeiten ist im Onlinehandel besonders wichtig. Denn der Kunde soll wissen, wann eine bestellte Ware spätestens bei ihm ankommt. Eine fehlende oder unklare Lieferfrist kann abgemahnt werden. Ist die Angabe „sofort lieferbar“ zulässig? Wir geben einen Überblick, was Sie beachten müssen. 

Angabe von Lieferzeiten ist Pflicht 


Der Verkauf von Waren über einen Onlineshop unterliegt als Fernabsatz besonderen Bestimmungen. Weil der Kunde das Produkt nicht vor Ort anschauen und direkt mitnehmen kann, müssen Sie eine Vielzahl von Informationspflichten erfüllen. Diese sind, was die Angelegenheit etwas unübersichtlich macht, nicht einheitlich geregelt, sondern in verschiedenen Gesetzen. 

Im B2C-Geschäft, wenn Sie also Verträge mit Verbrauchern schließen, folgt die Verpflichtung zur Angabe der Lieferzeit aus § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB. 

„Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen […] den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“. 

Unterbleibt die korrekte Angabe einer Lieferzeit, ist dies nicht nur für den Kunden unerfreulich. Alle Unternehmer sollen sich an die „Spielregeln“ halten. Wer dies nicht tut und sich damit im Wettbewerb einen Vorteil verschafft, handelt unlauter. Wenn beispielsweise bewusst eine zu kurze Lieferzeit angegeben wird, könnte dies Kunden dazu veranlassen, bei dem Shop zu bestellen, weil er die Ware schnell bekommen will. Aus diesem Grunde können Verbände oder Mitbewerber einen Gesetzesverstoß unter bestimmten Umständen abmahnen. 

Die Lieferzeit ist verbindlich 


Einen exakten Termin zu nennen, ist natürlich von vornherein nicht möglich. Daher dürfen Onlinehändler einen Zeitraum angeben, innerhalb dessen sie ihre Verpflichtung zur Lieferung erfüllen. Dieser muss aber konkret sein, sodass unklare Zusätze wie „in der Regel“ nicht erlaubt sind. 

Die Angabe der Lieferfrist ist nicht unverbindlich, sondern wird zum Bestandteil des Vertrags. Wenn Sie die Lieferfrist zu kurz wählen, kommen Sie mit Ihrer Leistung in Verzug und der Kunde kann gegebenenfalls den Vertrag kündigen oder sogar Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine zu lange Frist sollten Sie aber auch nicht angeben, wenn es hierfür nicht einen Grund gibt (z.B. weil ein Produkt gerade am Markt nicht verfügbar ist). Denn wenn sich der Unternehmer eine unangemessen lange Lieferfrist vorbehält, kann dies unzulässig sein. 

Es kommt also darauf an, dass Sie eine realistische Einschätzung zu treffen, wann die Lieferung erfolgen kann. 

Sofortige Lieferung möglich? 


Wenn Sie einen Artikel als „sofort lieferbar“ kennzeichnen, erscheint dies problematisch. Denn der Kunde soll wissen, wann die Ware bei ihm ankommt. Ob sie bei einer Bestellung am Samstag noch am selben Tag oder erst am nächsten Montag in den Versand gegeben wird, beantwortet diese Lieferzeitangabe nicht. Auch ob das Paket in der Regel nur einen Tag benötigt oder länger, wird dem Kunden nicht vor Augen geführt. 

Aus diesem Grunde sollten Sie unbedingt auf die Angabe „sofort lieferbar“ verzichten und stattdessen eine konkrete Lieferfrist angeben. Wenn sie schnell versenden, können Sie beispielsweise schreiben: 
Lieferzeit: 1-3 Tage. 
Damit kann der Kunde erkennen, dass er die Ware nach Absendung seiner Bestellung spätestens nach drei Tagen in den Händen hält (sofern er das Paket annimmt). 

Fazit 


Die Angabe von Lieferzeiten ist für Kunden und Onlinehändler gleichermaßen wichtig. Als Unternehmer müssen Sie verbindlich und konkret angeben, wann Sie bestellte Waren liefern.