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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Kapitel 1
Artikel 1 – 4
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Artikel 5 – 11
Grundsätze
Kapitel 3
Artikel 12 – 23
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Artikel 24 – 43
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Artikel 44 – 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6
Artikel 51 – 59
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Artikel 60 – 76
Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8
Artikel 77 – 84
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9
Artikel 85 – 91
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10
Artikel 92 – 93
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11
Artikel 94 – 99
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Artikel 1 – 4
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Artikel 5 – 11
Grundsätze
Kapitel 3
Artikel 12 – 23
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Artikel 24 – 43
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Artikel 44 – 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6
Artikel 51 – 59
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Artikel 60 – 76
Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8
Artikel 77 – 84
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9
Artikel 85 – 91
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10
Artikel 92 – 93
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11
Artikel 94 – 99
Schlussbestimmungen

Artikel 52

Unabhängigkeit

  1. Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
  2. Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
  3. Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
  4. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
  5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.
  6. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.
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