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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Kapitel 1
Artikel 1 – 4
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Artikel 5 – 11
Grundsätze
Kapitel 3
Artikel 12 – 23
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Artikel 24 – 43
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Artikel 44 – 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6
Artikel 51 – 59
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Artikel 60 – 76
Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8
Artikel 77 – 84
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9
Artikel 85 – 91
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10
Artikel 92 – 93
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11
Artikel 94 – 99
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Artikel 1 – 4
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Artikel 5 – 11
Grundsätze
Kapitel 3
Artikel 12 – 23
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Artikel 24 – 43
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Artikel 44 – 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6
Artikel 51 – 59
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Artikel 60 – 76
Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8
Artikel 77 – 84
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9
Artikel 85 – 91
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10
Artikel 92 – 93
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11
Artikel 94 – 99
Schlussbestimmungen

Artikel 64

Stellungnahme des Ausschusses

  1. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser 
    1. der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen,
    2. eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7 und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht,
    3. der Billigung der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 41 Absatz 3, einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 Absatz 3 oder der Kriterien für die Zertifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 5 dient,
    4. der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 8 dient,
    5. der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a dient, oder
    6. der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 dient.
  2. Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Ausschuss oder die Kommission können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 61 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 62 nicht nachkommt.
  3. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, die ihm vorgelegt wurde, sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben Angelegenheit abgegeben hat. Diese Stellungnahme wird binnen acht Wochen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit um weitere sechs Wochen verlängert werden. 4Was den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf angeht, der gemäß Absatz 5 den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt wird, so wird angenommen, dass ein Mitglied, das innerhalb einer vom Vorsitz angegebenen angemessenen Frist keine Einwände erhoben hat, dem Beschlussentwurf zustimmt.
  4. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich dem Ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich – je nach Fall – einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, des Beschlussentwurfs, der Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, und der Standpunkte anderer betroffener Aufsichtsbehörden.
  5. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege 
    1. unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Ausschusses und die Kommission über alle zweckdienlichen Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt das Sekretariat des Ausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung und
    2. je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsbehörde und die Kommission über die Stellungnahme und veröffentlicht sie.
  6. Die in Absatz 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde nimmt den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist an.
  7. Die in Absatz 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung und teilt dessen Vorsitz binnen zwei Wochen nach Eingang der Stellungnahme auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie den Beschlussentwurf beibehalten oder ändern wird; gegebenenfalls übermittelt sie den geänderten Beschlussentwurf.
  8. Teilt die in Absatz 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der Stellungnahme des Ausschusses insgesamt oder teilweise nicht zu folgen, so gilt Artikel 65 Absatz 1.
Artikel 63 Artikel 65  
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