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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Kapitel 1
Artikel 1 – 4
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Artikel 5 – 11
Grundsätze
Kapitel 3
Artikel 12 – 23
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Artikel 24 – 43
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Artikel 44 – 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6
Artikel 51 – 59
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Artikel 60 – 76
Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8
Artikel 77 – 84
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9
Artikel 85 – 91
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10
Artikel 92 – 93
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11
Artikel 94 – 99
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Artikel 1 – 4
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Artikel 5 – 11
Grundsätze
Kapitel 3
Artikel 12 – 23
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Artikel 24 – 43
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Artikel 44 – 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6
Artikel 51 – 59
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Artikel 60 – 76
Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8
Artikel 77 – 84
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9
Artikel 85 – 91
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10
Artikel 92 – 93
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11
Artikel 94 – 99
Schlussbestimmungen

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

  1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
  2. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Artikel 76 Artikel 78  
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