Im Onlinehandel gelten eine Vielzahl von Informationspflichten, unter anderem zur Streitbeilegung. Verbraucher müssen darauf hingewiesen werden, dass die EU-Kommission eine Online-Streitbeilegungsplattform bereitstellt. Fehlt ein solcher Hinweis, drohen Abmahnungen.

Streitbeilegungsplattform bei Online-Verträgen 


Wenn es bei der Durchführung eines Vertrags zu Problemen kommt, verzichten viele Verbraucher auf ein Gerichtsverfahren. Denn das ist zumeist aufwändig und verursacht Kosten. Mittlerweile gibt es die Möglichkeit, bestehende Streitigkeiten auf anderem Wege beizulegen. Die EU-Kommission hat in der sogenannten ODR-Verordnung eine Grundlage für eine Online-Streitbeilegung geschaffen. Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) soll, so heißt es in der Verordnung, eine „unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ ermöglichen. 

Eine Streitbeilegung über die OS-Plattform ist möglich, wenn über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen gestritten wird. Verträge, die im stationären Handel oder per Telefon geschlossen wurden, unterfallen der Online-Streitbeilegung nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Verbraucher und ein in der EU niedergelassener Unternehmer beteiligt sind. 

Ausgestaltung der Hinweispflicht 


Damit der Verbraucher weiß, dass er die Möglichkeit hat, eine Streitigkeit über die OS-Plattform in einem außergerichtlichen Verfahren zu lösen, besteht nach Art. 14 der ODR-Verordnung eine Hinweispflicht. Der Unternehmer muss auf seiner Webseite einen Link zur OS-Plattform einstellen. 

Der Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Die Rechtsprechung hat daraus abgeleitet, dass ein einfacher Link nicht ausreicht. Nur wenn der Link klickbar ist, genügt der Hinweis den rechtlichen Anforderungen der Verordnung. In der Folge liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Onlinehändler zwar den Link angegeben hat, dieser aber nicht angeklickt werden kann. 

Damit der Hinweis auf die OS-Plattform auch leicht auffindbar ist, sollte er in das Impressum der Webseite bzw. bei Marktplätzen wie eBay in die Informationen zum Verkäufer aufgenommen werden. Eine mögliche Formulierung wäre: 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die von Verbrauchern zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Die mit dem Generator von Einfach Abmahnsicher erstellten Rechtstexte beinhalten natürlich einen rechtssicheren Hinweis auf die OS-Plattform. 

Folgen von Verstößen gegen die Hinweispflicht 


Fehlt der Link zur OS-Plattform komplett oder ist er nicht klickbar, handelt es sich um einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Denn nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 

Mitbewerber oder Verbände können verlangen, dass der Wettbewerbsverstoß unterlassen wird. Dazu werden sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Wenn diese abgegeben wird, können weitere Verstöße hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen. Daher sollten Abmahnungen ernst genommen werden. Wir empfehlen eine Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Nur so können Sie sicherstellen, dass hohe Folgekosten vermieden werden.