Wer kein Bewusstsein dafür hat, dass eine Webseite den rechtlichen Anforderungen genügen muss, begeht einen Kardinalfehler. Es drohen Bußgelder der Aufsichtsbehörden und zivilrechtliche Abmahnungen, die gerade für kleine Webseiten oder Onlineshops schnell existenzbedrohend sein können. Lesen Sie fünf fatale Rechtsfehler, die Sie vermeiden sollten.

Sie machen sich Gedanken, wie Sie Ihre Webseite rechtssicher machen können? Glückwunsch, damit sind Sie bereits weiter, als viele andere Webseitenbetreiber. Zwar wird nicht jeder Fehler unangenehmen Konsequenzen nach sich ziehen. Es gab in der Vergangenheit aber auch Abmahnungen wegen leichterer Verstöße gegen rechtliche Vorschriften. Die Bundesregierung hat bereits 2019 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden sollen. Unklar ist allerdings, wann der Entwurf beschlossen wird und ob Massenabmahnungen dadurch effektiv unterbunden werden. Schwerwiegendere Verstöße gegen gesetzliche Regelungen werden weiter abgemahnt werden können. 

Hier also die Top 5 der Rechtsfehler, die Sie vermeiden sollten:

1. Fehlerhaftes Impressum


Das Impressum ist aus zwei Gründen besonders fehlerträchtig. Zum einen sind eine Vielzahl an Informationen bereitzustellen, zum anderen sie von verschiedenen Umständen wie z.B. der Rechtsform des Webseitenbetreibers, seiner Tätigkeit, etc. abhängig. 

Oft wird nicht berücksichtigt, dass der Name des Unternehmens und seiner Vertreter vollständig angegeben werden muss. Bei Personen muss also der Vor- und Nachname angegeben werden, eine Abkürzung z.B. des Vornamens ist nicht zulässig. Bei Gesellschaften muss die Rechtsform genannt werden. Denn Nutzer der Webseite sollen sich auch darüber informieren können, ob der Webseitenbetreiber nur begrenzt haftet, weil es sich um eine GmbH handelt. Immer wieder wird auch die Anschrift nicht korrekt genannt. Ein Postfach ist nicht ausreichend, es braucht eine ladungsfähige Anschrift. 

Zudem müssen zwei weitere unmittelbare Kontaktmöglichkeiten angegeben werden. Verpflichtend ist die E-Mail-Adresse, in der Regel wird zudem eine Telefonnummer in das Impressum aufgenommen. 

2. Fehlerhafte Datenschutzerklärung


Auf den meisten Webseiten ist eine Datenschutzerklärung vorhanden. Nicht selten fehlt es aber an den notwendigen Inhalten oder es werden offensichtlich falsche Angaben gemacht. Dies geschieht zumeist nicht aus böser Absicht, sondern weil Texte von anderen Webseiten kopiert werden. Wenn die Datenschutzerklärung nichts darüber sagt, wer für die Datenverarbeitung auf der Webseite verantwortlich ist, welche Rechte dem Nutzer zustehen und welche Datenverarbeitungen auf der Webseite erfolgen, sollten Sie unbedingt nacharbeiten. Die Gerichte sind sich aktuell zwar noch nicht einig, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung abgemahnt werden können, überwiegend wird dies allerdings angenommen. 

3. Verletzung von Urheberrechten 


Bei der Auswahl von Bildern oder Icons ist die Versuchung groß, sich auf anderen Webseiten zu bedienen. Die Nutzung eines Fotos, ohne dazu berechtigt zu sein, stellt allerdings eine Urheberrechtsverletzung dar, die abgemahnt werden kann. 

Auch „urheberrechtsfreie“ Werke sollten nicht unkritisch auf der Webseite eingebunden werden. Abgesehen davon, dass ein Foto zu Unrecht in einer Datenbank gelistet sein kann, gibt es Urheber, die es gezielt auf eine urheberrechtswidrige Nutzung anlegen. Sie stellen ihre Fotos auf stark frequentierten Plattformen kostenlos ein. Die Lizenz sieht vor, dass das Werk nur genutzt werden darf, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden, beispielsweise nur bei Verlinkung des Urhebers. Nutzer werden dann massenweise abgemahnt, wenn der Link fehlt oder nicht klickbar ist. 

Besondere Vorsicht ist auch bei Produktfotos angezeigt. Denn auch Fotos des Herstellers oder anderer Händler sind urheberrechtlich geschützt und dürfen auch mit Quellenangabe nicht verwendet werden. 

Zu empfehlen ist es, auf Nummer sicher zu gehen und bevorzugt eigene Fotos zu verwenden. Wenn doch Werke aus dem Internet genutzt werden sollen, sollten Sie gewissenhaft prüfen, unter welchen Bedingungen eine Nutzung zulässig ist. Dabei kann die Bildersuche von Google helfen, durch eine Suche des Fotos kann geprüft werden, welche Webseiten es bereits verwenden. Den Namen des Urhebers in eine Suchmaschine einzugeben, kann ebenfalls zu Erkenntnissen beitragen. Von Fotos, bei denen der Urheber nicht bekannt ist, sollten Sie hingegen die Finger lassen. 

4. Falsche Widerrufsbelehrung 


Onlineshops, die sich an Verbraucher richten, müssen über das Widerrufsrecht belehren. Die letzte Gesetzesänderung liegt bereits einige Jahre zurück, trotzdem gibt es nach wie vor regelmäßig Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrungen. Dies lässt sich nur dadurch erklären, dass viele Webseitenbetreiber die Widerrufsbelehrung von anderen Seiten kopieren – und dabei eben auch die darin enthaltenen Fehler. 

Wer selbst eine Widerrufsbelehrung erstellen will, sollte sich unbedingt an das gesetzliche Muster halten. Dieses gibt genau vor, welche Inhalte aufzunehmen sind und in welcher Reihenfolge. Änderungen sind hier zwar möglich, sollten aber nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. 

Vergessen Sie nicht, der Widerrufsbelehrung auch das Muster-Widerrufsformular beizufügen. 

5. Keine Informationen über Streitbeilegung 


Wenn Sie mit Kunden online Kauf- oder Dienstleistungsverträge schließen, müssen Sie über die Möglichkeit zur sogenannten Online-Streitbeilegung (Online Dispute Resolution – ODR) informieren. Nach Art. 14 der ODR-Verordnung ist ein Link zu einer von der EU-Kommission betriebenen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) auf der Webseite einzustellen. Dieser Link muss klickbar sein, die Gerichte haben eine fehlende Verlinkung als abmahnfähigen Rechtsverstoß angesehen. Darüber hinaus ist die E-Mail-Adresse anzugeben, wobei diese Verpflichtung bereits aus den Vorschriften über das Impressum folgt. 

Verfügte Ihr Unternehmen am 31.12. des Vorjahres über mehr als zehn Mitarbeiter, müssen Sie nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) zusätzlich informieren, ob Sie verpflichtet und bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

Beide Angaben sollten in das Impressum aufgenommen werden, der Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 36 VSBG ist zusätzlich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu geben.