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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Kapitel 1
Artikel 1 – 4
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Artikel 5 – 11
Grundsätze
Kapitel 3
Artikel 12 – 23
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Artikel 24 – 43
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Artikel 44 – 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6
Artikel 51 – 59
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Artikel 60 – 76
Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8
Artikel 77 – 84
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9
Artikel 85 – 91
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10
Artikel 92 – 93
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11
Artikel 94 – 99
Schlussbestimmungen
Kapitel 1
Artikel 1 – 4
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Artikel 5 – 11
Grundsätze
Kapitel 3
Artikel 12 – 23
Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4
Artikel 24 – 43
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5
Artikel 44 – 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6
Artikel 51 – 59
Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7
Artikel 60 – 76
Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8
Artikel 77 – 84
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9
Artikel 85 – 91
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10
Artikel 92 – 93
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11
Artikel 94 – 99
Schlussbestimmungen

Artikel 79

Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

  1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
  2. Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Artikel 78 Artikel 80  
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